Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins Buxtehude e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Heimat- und Geschichtsverein Buxtehude e.V." und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. VR 120024 eingetragen.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Hansestadt Buxtehude und ihr Umland.
Der Verein hat seinen Sitz in Buxtehude.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
I. Zweck des Vereins sind:
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- die F örderung des Museumswesens
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes
- die Förderung von Kunst und Kultur
II. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Herausgabe und Sammlung von stadt-und regionalgeschichtlichen Publikationen sowie Veranstaltung von Vorträgen und Vortragsreihen
- Mitwirkung und Unterstützung bei der Aufarbeitung der Stadt- und Ortsgeschichte
- Mitwirkung und Unterstützung im Museumsverein Buxtehude e. V.
- Mitwirkung bei der Bewahrung ortsbezogener historischer Bausubstanz
- Mitwirkung bei dem Erhalt und der Pflege der Umwelt und Natur
- Betreuung des Este-Wauderweges im Bereich Buxtehude
- Pflege der plattdeutschen (niederdeutschen) Sprache, insbesondere durch Lesungen, Vorträge, Kurse, Führungen und Zusammenarbeit mit Schulen und Kindergärten
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Körperschaften mit gleicher Zielsetzung
- Durchführung von Studienfahrten, Lesungen, Wanderungen, Besichtigungen und anderen Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelhar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Arbeit des Vereins erfolgt überparteilich. Er ist weder weltanschaulich noch religiös gebunden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmilglieuem.
Mitglieder können werden natürliche Personen, Personenyereinigungen, juristische Personen des Privatrechts und des Öffentlichen Rechts.
Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich in besonderer Weise um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch freiwilligen Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss aus dem Verein,
5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand gem.§ 26 BGB erklärt werden.
Die Mitgliedschaft endet bei unterlassener Beitragszahlung mit Ablauf nach zwei Geschäftsjahren, wenn Mahnungen keine Zahlung der Beiträge bewirken konnten.
Ein Mitglied kann., wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt in Sonderfällen Ermäßigungen festzusetzen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar auf ein anderes Mitglied. Jeder Vertreter kann jedoch lediglich zwei weitere Mitglieder aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der Geschäftsführer(in),
3. dem/der Schatzmeister(in)
4. einem Mitglied des Rates der Hansestadt Buxtehude bzw. seines benannten Stellvertreters
5. dem/der Beauftragten für kulturelle Veranstaltungen
6. dem/der Beauftragten für Stadt- und Regionalgeschichte
7. dem/der Beauftragten für die Pflege des Stadtbildes
8. dem/der Beauftragten für die Pflege der vereinseigenen Häuser
9. dem/der Beauftragten für Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege
10. dem/der Beauftragten für Plattdeutsch
11. dem/ der Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
Der Vorstand gern. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsfübrer(in) und dem/der Schatzmeister(in). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder versehen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche, voll geschäftsfähige Person werden. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
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Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied für den Ausgeschiedenen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sollen mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter .Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Sie werden von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer geleitet.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes gefordert wird. .Für das Verfahren gilt Absatz 1.
3. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung kann bis sieben Tage vor der Sitzung dem Vorstand Ergänzungen zur Tagesordnung schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
4. Juristische Personen werden durch einen einzelnen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter auf der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren Personen gemeinsam vertreten werden, so muss sie eine einzelne Person be vollrnächtigeu.
§ 11 Beschlüsse und Wahlen
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder sowie durch schriftliche Vollmacht Vertretene, wenn satzungsgemäß geladen wurde.
2. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.
3. Satzungsänderungen bedütfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder
4. Über Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und von dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl der Vorstandsmitglieder
4. Wahl der vier Mitglieder, die in die Mitgliederversammlung des Museumsvereins Buxtehude e.V. zu entsenden sind, soweit sie nicht Kraft ihres Amtes gemäß §8 Abs. 2 der Satzung des Museumsvereins Buxtehude e.V. dessen Vorstand angehören.
5. Abgabe von Anregungen für die weitere Arbeit des Vorstandes
6. Wahl von zwei Kassenprüfern
7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
8. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
9. Satzungsänderungen
10. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungs- belege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen, einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzusteHen. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu informieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Hansestadt Buxtehude, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Soweit die Verwendung der Mittel für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung im Sinne der Gemeinnützigkeit gemäß § 52 der Abgabenordnung in Betracht kommt, ist die Verwendung für diese Zwecke vorzuziehen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
2. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abstimmenden Mitglieder erfolgen. Sollte bei dieser Versammlung die not- wendige Mehrheit nicht erreicht werden, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit der abstimmenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins.
§ 15 Gültigkeit der Neufassung der Satzung
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von dem zuständigen Vereinsregistergericht oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. Die vorstehende Neufassung der Satzung des Heimat- und Geschichtsvereins Buxtehude e. V. wurde in der Mitgliederversammlung am 04.10.2021 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung des Vereins aus dem Jahr 2017 ihre Gültigkeit.
Buxtehude, den 04.10.2021